WISSENSCHAFTLICHES WERK + FOTOGRAFIE + URHEBERRECHT

Seit Beginn der Fotografie befindet sich der technische Fortschritt und die damit einhergehende Gesetzgebung in einem stetigen Wandel, der besonderes für Amateurfotografen und Nichtjuristen für permanente Verunsicherung hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten sorgt. Der Autor versucht die wichtigsten Begriffe und deren gesetzliche Regelungen, die für diese website als wichtig erscheinen, in einer leicht verständlichen Sprache zu erläutern. Eine allgemeine Anwendung ist nicht zielführend, denn es kommt immer auf den speziellen Einzelfall an. Der Autor bemüht sich bei Anonymität eines Bildes um Ermiitlung des Fotografen als Urheber und um lizenzierte Nutzung, unabhängig von der Klassizifierung als Lichtbild, Lichtbildwerk oder Bildnis. Es liegt nicht in der Macht des Autors ein "feedback" auf Anfragen an Verlage, mögliche Fotografen oder deren Rechtsnachfolger herbeizuführen. In dem Fall des nachweisbaren "Stillschweigens" muss von einem klassischen "Orphan Work" ausgegangen werden, das mögliche spätere Schadensersatzansprüche hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung einschränkt. Gleichwohl signalisiert der Autor hiermit seine Kooperationsbereitschaft und bittet um Kontaktaufnahme bei Problemen, um zivilgerichtliche und für beide Seiten kostenintensive Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ohne vorherige Kontaktaufnahme eines möglicherweise "Geschädigten" hinsichtlich der "Schadensminderungsobliegenheit" als Pflicht des Schädigers, wird der Autor im Sinne einer beiderseitigen Schadensminderungspflicht eine kostenbelegte Abmahnung als unbegründet zurückweisen.

 

Lichtbild

Lichtbild ist eine alte Bezeichnung der Fotografie und bezeichnet eine einfache Abbildung, die 50 Jahre nach Erstveröffentlichung gemäss §72 UrhG für den Fotografen Urheberschutz geniesst. Zu Lichtbildern, denen keine Kreativität des Fotografen zugeordnet wird, zählen auch Luftbildaufnahmen oder Bilder von sog. zweidimensionaler "Flachware".

 

Lichtbildwerk

Ein Lichtbildwerk grenzt sich gegenüber dem Lichtbild durch eine gestalterische Höhe ab. Nach §2 UrhG steht dem Fotografen als Urheber eine Schutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod zu. Dieser Urheberschutz ist vererbbar. Im Zweifel, explizit bei Abbildungen von dreidimensionalen Objekten, kann von einem Lichtbildwerk ausgegangen werden.

 

Gemeinfreiheit

Als "gemeinfrei" gelten fotografische Aufnahmen, deren Schutzfrist abgelaufen ist oder vom Urheber in die Gemeinfreiheit entlassen worden sind.

 

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit bedeutet eine Einschränkung des Urheberrechts von Bauwerken z.B., die von öffentlichen Räumen ohne fremde Hilfsmittel von jedermann fotografiert werden können.

 

Luftbild

Gemäss §72 UrhG sind Bilder, die mit automatischen Kameras erzeugt werden, als Lichtbilder einzustufen, deren Schutzfrist 50 Jahre nach Erstveröffentlichung erlischt.

 

Bildzitat

Gemäss § 51 UrhG sind sog. "Grosszitate" und sog. "kleine Grosszitate" auch von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern oder Lichtbildwerken als Bildzitate juristisch abgedeckt. Das verwendente fremde Werk muss jedoch einen direkten Bezug zum Text des Autors aufweisen, d.h. eine innrere Verbindung zu den eigenen Gedanken des Zitierenden herstellen.

AUTOR

Dipl. Ing. Architekt

Reinhard Saalfeld

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